Alle Betriebe, die noch beabsichtigen, Kurzarbeit rückwirkend auch noch für den März zu beantragen, müssen sich beeilen. Dies ist nämlich nur mehr bis 20. April möglich.
Bisher hat es bekanntlich keine „Deadline“ gegeben, und auch in der AMS-Richtlinie ist bis dato keine diesbezügliche Einschränkung zu finden gewesen. Aber bei der COVID-19-Kurzarbeit ändern sich die Dinge derzeit eben sehr schnell. Die seit gestern kursierenden Gerüchte wurden heute schließlich von der Arbeitsministerin offiziell bestätigt und damit ist das Rätselraten beendet: Ab 21. April 2020 wird eine Antragstellung nur noch maximal bis zum 1. April 2020 rückwirkend möglich sein.