Seitens des AMS wurde grünes Licht dafür gegeben, dass rückwirkende Kurzarbeitsanträge (Erst- und Verlängerungsbegehren) bis zum 23.12.2020 möglich sind, wenn die Kurzarbeitsprojekte zwischen 1.11.2020 und 23.12.2020 beginnen.

Praktischer Hinweis aus gegebenem Anlass: Aufgrund zahlreicher Rückmeldungen möchten wir darauf hinweisen, dass die AMS-Genehmigungspraxis in den letzten Wochen offenbar massiv verschärft wurde. So gibt es immer wieder glatte Ablehnungen – ohne Verbesserungsauftrag – wegen Formalfehlern (z.B. fehlende Unterschriften aller Arbeitnehmer auf der Sozialpartnervereinbarung). Auch soll laut Berichten von Steuerberatern in manchen Fällen die Gewerkschaft ihre Zustimmung verweigert haben, weil die wirtschaftliche Begründung zur Notwendigkeit der Kurzarbeit (Beilage 1 zur Sozialpartnervereinbarung) zu kurz oder nicht überzeugend sei. Bemerkenswert daran ist, dass von einer solchen Verweigerung auch Gastronomiebetriebe betroffen sind. Dass die wirtschaftliche Situation der Gastronomie infolge des Lockdowns zum Teil desaströs aussieht, ist u.E. so evident, dass es kaum nachvollziehbar ist, warum den Betrieben trotz offensichtlicher Berechtigung ausführlichste wirtschaftliche Begründungen abverlangt werden.