News vom 18. September 2026

Die bereits vor einigen Monaten angekündigte Änderung der Sachbezugswerteverordnung wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. II Nr. 272/2026). Damit steht nun endgültig fest: Die bisherige Sachbezugsbefreiung für privat genutzte Firmen-Elektroautos entfällt ab 01.01.2027.

Der monatliche Sachbezug beträgt

  • im Jahr 2027: 0,375 % der Anschaffungskosten, höchstens € 180,00,
  • ab 2028: 0,625 % der Anschaffungskosten, höchstens € 300,00.

Wird die durchschnittliche monatliche Privatnutzung von 500 km (6.000 km pro Kalenderjahr) nicht überschritten, kann gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung der halbe Sachbezugswert angesetzt werden.

Die Neuregelung wirft in der Praxis insbesondere zwei Fragen auf:

Müssen bestehende Vereinbarungen über die Privatnutzung eines Firmen-Elektroautos angepasst werden?
Grundsätzlich nein. Die ab 1. Jänner 2027 eintretende Sachbezugspflicht beruht auf einer Änderung der steuerlichen Rechtslage und erfordert grundsätzlich keine Anpassung bestehender Überlassungsvereinbarungen. Ein bloßer Hinweis auf die bisherige Sachbezugsfreiheit begründet (aufgrund des i.d.R. bloß informativen und deklarativen Charakters) regelmäßig keinen Anspruch auf einen Ausgleich der künftig anfallenden Lohnsteuer- und SV-Belastungen. Anders kann es sein, wenn der/die Arbeitgeber/in vertraglich ausdrücklich die Übernahme bzw. Freistellung von solchen Abgaben zugesagt hat.

Ist für die Abfertigung Alt hinsichtlich E-Autos künftig der steuerliche Sachbezugswert anzusetzen?
Für die Abfertigung Alt ist grundsätzlich der tatsächliche Wert der Privatnutzungsmöglichkeit maßgeblich. Der steuerliche Sachbezugswert kann dabei als Orientierungshilfe dienen, ist aber nicht verbindlich, wenn er erheblich vom tatsächlichen Nutzwert abweicht. Gerade bei Elektroautos kann dies aufgrund der vergleichsweise niedrigen steuerlichen Sachbezugswerte relevant sein. Für die Bewertung kommt daher insbesondere die analoge Anwendung der vom OGH zu Verbrenner-Fahrzeugen vertretenen Kilometergeld-Methode in Betracht: Durchschnittliche monatliche Privatkilometer-Anzahl (z.B. laut Fahrtenbuch oder einer realistischen Schätzung) multipliziert mit dem amtlichen Kilometergeld.