Kostenersatzvereinbarung für die Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer

Besteht für einen wesentlich beteiligten (= mehr als 25 % Gesellschaftsanteil) Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug auch privat zu nutzen, handelt es sich prinzipiell um einen abgabepflichtigen Vorteil i.S.d.