Mitarbeiterinfo über erst jährlich im Nachhinein erfolgende Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen bei Überstundenpauschalen

Gemäß § 68 Abs. 2 EStG sind Zuschläge für bis zu zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % (insgesamt maximal € 86,00 monatlich) lohnsteuerfrei. Bei Überstundenpauschalen oder