Verwarnung wegen einseitigen Antritts von Urlaub oder Zeitausgleich

Der Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs ist gemäß § 4 Abs. 1 UrlG Vereinbarungssache. Nur in wenigen Sonderfällen hat der Arbeitnehmer das Recht, Urlaub einseitig anzutreten (siehe z.B.