Keine Arbeitskraft darf ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden (§ 2 Abs. 2 AÜG). Dieser Grundsatz gilt für jede Überlassung von Arbeitskräften.
Keine Arbeitskraft darf ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden (§ 2 Abs. 2 AÜG). Dieser Grundsatz gilt für jede Überlassung von Arbeitskräften.
Der Arbeitskräfteüberlasser (Arbeitgeber) ist verpflichtet, der Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb die für die Überlassung wesentlichen Umstände mitzuteilen und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen. Diese Überlassungsmitteilung hat insbesondere den Beschäfti […]
Der Arbeitskräfteüberlasser (Arbeitgeber) ist verpflichtet, der Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb die für die Überlassung wesentlichen Umstände mitzuteilen und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen. Diese Überlassungsmitteilung hat insbesondere