VwGH 84-08-0043 Epidemiegesetz
VwGH 29.03.1984, 84/08/0043
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident DDr. Heller und die Hofräte D. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Bes […]
Erstattung der Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz
Wenn ein Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt (= abgesondert) wird, muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen (§ 7,
Erstattung der Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz (Burgenland)
Wenn ein Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt (= abgesondert) wird, muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen (§ 7,
Erstattung der Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz (Kärnten)
Wenn ein Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt (= abgesondert) wird, muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen (§ 7,
Erstattung der Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz (Niederösterreich)
Wenn ein Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt (= abgesondert) wird, muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen (§ 7,
Erstattung der Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz (Oberösterreich)
Wenn ein Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt (= abgesondert) wird, muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen (§ 7,
Erstattung der Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz (Salzburg)
Wenn ein Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt (= abgesondert) wird, muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen (§ 7,
Erstattung der Entgeltfortzahlung nach dem Epidemiegesetz (Steiermark)
Wenn ein Arbeitnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt (= abgesondert) wird, muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlen (§ 7,