Beidseitige Rücknahme einer einvernehmlichen Auflösung
Kommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nachdem sie eine einvernehmliche Auflösung vereinbart haben, darin überein, das Dienstverhältnis doch fortsetzen zu wollen, steht es ihnen jederzeit frei, die Auflösungsvereinbarung beidseitig wieder aufzuheben.
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