News vom 10. November 2021

In dem Anfang 2020 erschienenen Regierungsprogramm 2020 – 2024 fand sich (wie übrigens schon in den meisten Regierungsprogrammen der letzten 20 Jahre) der erfreulich klingende Punkt „Lohnverrechnung vereinfachen“. Leider ist in der Realität davon nichts zu bemerken – ganz im Gegenteil: Während das Chaos der Kurzarbeit und die zahlreichen bürokratiesteigernden Gesetzesänderungen der letzten Jahre in manchen Betrieben immer noch nachwirken, hält die bevorstehende Steuerreform bereits die nächsten Herausforderungen für Lohnprogrammierer und Personalverrechner bereit. Eine dieser Herausforderungen ist die zur Entlastung von Niedrigverdienern gedachte SV-Beitragssenkung in der Krankenversicherung ab 1. Juli 2022. (siehe dazu den Newsbeitrag vom 9. November 2021). Diese Beitragsreduktion ist fraglos gut gemeint, die geplante Art der Umsetzung aber ein ziemlich übler „Bürokratie-Booster“: Der Krankenversicherungsbeitrag soll auf Dienstnehmerseite je nach Höhe des monatlichen Bruttoentgelts in neun Stufen untergliedert werden. In Kombination mit der Arbeitslosenversicherungs-Niedrigentgeltstaffel ergeben sich insgesamt 13 SV-Beitragsstufen (statt den bisherigen vier)!!!

Wir haben die folgende tabellarische Gegenüberstellung zusammengestellt, um anhand von Angestellten und Arbeitern den diesbezüglichen Bürokratiezuwachs ab 1. Juli 2021 zu veranschaulichen. Auf die Auswirkungen dieser Regelung für Lehrlinge, freie Dienstnehmer und andere Beschäftigtengruppen sowie auf die zahlreichen denkbaren Komplikationen bei variablen (monatlich schwankenden und zeitversetzt abgerechneten) Lohnarten, Aufrollungen und dem Verhältnis der Beitragssenkung zur 20 %-Regel (im Zusammenhang mit Sachbezügen), zur Kurzarbeit und Altersteilzeit u.v.m. sei hier nur am Rande verwiesen. Allein die Anwendung des richtigen SV-Beitragssatzes kann also in Einzelfällen mitunter schon ein recht komplexes Unterfangen werden.

Unser dringender Appell an die Politik: Wenn Sie schon von Gehalts- und Lohnverrechnung keine Ahnung haben und für diese auch kein Interesse aufbringen können, hören Sie bitte endlich damit auf, die Personalverrechner mit ständig neuen Bürokratiehürden zuzuschütten. Lippenbekenntnisse („Lohnverrechnung vereinfachen“) sind kein Ersatz für die längst überfällige Entrümpelung des kaum noch vollziehbaren Gesetzeschaos!

Angestellte und Arbeiter (SV-Beiträge Dienstnehmeranteil) bis 30. Juni 2022
(bisherige Regelung)

Bruttoentgelt KrV ALV PV AK WF Gesamt DN
bis 1.828,00 3,87 % 0,00 % 10,25 % 0,50 % 0,50 % 15,12 %
1.828,01 bis 1.994,00 3,87 % 1,00 % 10,25 % 0,50 % 0,50 % 16,12 %
1.994,01 bis 2.161,00 3,87 % 2,00 % 10,25 % 0,50 % 0,50 % 17,12 %
über 2.161,00 3,87 % 3,00 % 10,25 % 0,50 % 0,50 % 18,12 %

 

Angestellte und Arbeiter (SV-Beiträge Dienstnehmeranteil) ab 1. Juli 2022
(auf Basis des Entwurfs zum Steuerreformgesetz Teil III)

Bruttoentgelt KrV ALV PV AK WF Gesamt DN
bis 1.100,00 2,17 % 0,00 % 10,25 % 0,50 % 0,50 % 13,42 %
1.100,01 bis 1.800,00 2,37 % 0,00 % 10,25 % 0,50 % 0,50 % 13,62 %
1.800,01 bis 1.828,00 2,47 % 0,00 % 10,25 % 0,50 % 0,50 % 13,72 %
1.828,01 bis 1.900,00 2,47 % 1,00 % 10,25 % 0,50 % 0,50 % 14,72 %
1.900,01 bis 1.994,00 2,67 % 1,00 % 10,25 % 0,50 % 0,50 % 14,92 %
1.994,01 bis 2.000,00 2,67 % 2,00 % 10,25 % 0,50 % 0,50 % 15,92 %
2.000,01 bis 2.100,00 2,87 % 2,00 % 10,25 % 0,50 % 0,50 % 16,12 %
2.100,01 bis 2.161,00 3,07 % 2,00 % 10,25 % 0,50 % 0,50 % 16,32 %
2.161,01 bis 2.200,00 3,07 % 3,00 % 10,25 % 0,50 % 0,50 % 17,32 %
2.200,01 bis 2.300,00 3,27 % 3,00 % 10,25 % 0,50 % 0,50 % 17,52 %
2.300,01 bis 2.400,00 3,47 % 3,00 % 10,25 % 0,50 % 0,50 % 17,72 %
2.400,01 bis 2.500,00 3,67 % 3,00 % 10,25 % 0,50 % 0,50 % 17,92 %
über 2.500,00 3,87 % 3,00 % 10,25 % 0,50 % 0,50 % 18,12 %