In letzter Zeit kommt es leider wieder häufiger vor, dass Kinderbetreuungseinrichtungen wegen Corona-Verdachtsfällen oder Infektionen von Kindern oder Mitarbeitern kurzfristig schließen. Die bereits Ende Mai 2020 ausgelaufene Regelung zur Sonderbetreuungszeit wurde daher vom Gesetzgeber wieder aktiviert (Änderung des AVRAG durch BGBl. I Nr. 72/2020). Ab heute (25. Juli 2020) ist es wieder möglich, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine bis zu dreiwöchige bezahlte Dienstfreistellung vereinbart wird, wenn unter 14-jährige Kinder aufgrund coronabedingter Schließungen von Kinderbetreuungseinrichtungen selbst betreut werden müssen. Eine analoge Regelung besteht für die nötige Eigenbetreuung von behinderten oder pflegebedürftigen Personen. Der Arbeitgeber erhält über Antrag bei der Bundesbuchhaltungsagentur ein Drittel des fortbezahlten Entgelts rückerstattet.
Zur neuerlich aktivierten Regelung der Sonderbetreuungszeit finden sich allerdings auch kritische Stimmen (z.B. Gewerkschaft und Arbeiterkammer). So wird etwa – wie schon bei der ersten Sonderbetreuungszeit-Regelung – bemängelt, dass
- der Arbeitnehmer allfällige arbeitsrechtliche Ansprüche auf Freistellung (z.B. Pflegefreistellung) vorrangig konsumieren muss, bevor eine Sonderbetreuungszeit vereinbart werden kann,
- es für den Arbeitnehmer keinen einseitigen Rechtsanspruch gibt (der Arbeitgeber muss also zustimmen),
- der Arbeitgeber nur ein Drittel der Entgeltfortzahlungskosten ersetzt bekommt und auf zwei Drittel der Kosten sitzen bleibt.
Stimmt der Arbeitgeber also einer Sonderbetreuungszeit nicht zu, bleiben den Eltern lediglich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. Vereinbarung von Urlaub, Zeitausgleich oder unbezahltem Urlaub.