Die Verwirrung um die Sonderbetreuungszeit war zuletzt sehr groß. Im Plenum des Nationalrats (20. November 2020) wurde in der geplanten Gesetzesnovelle zur Phase 4 („Sonderbetreuungszeit 4.0“) nochmals ordentlich „umgerührt“. Wir fassen den aktuellen Stand kompakt für Sie zusammen:
- Durch den Beschluss im Nationalrat sind die Regelungen zur Sonderbetreuungszeit Phase 4 nun fixiert, sie treten formaljuristisch gesehen allerdings erst mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft (voraussichtlich in der zweiten Dezember-Woche), dies aber rückwirkend per 1. November 2020. Die Regelungen gelten für das gesamte Schuljahr (bis 9. Juli 2021). Angesichts der vorgesehenen Rückwirkung spricht u.E. nichts dagegen, die Regelungen der Phase 4 bereits jetzt anzuwenden.
- Neu ist bei der „Sonderbetreuungszeit 4.0“, dass
- Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit haben (auch Schlüsselkräfte),
- die Sonderbetreuungszeit auch bei behördlicher Quarantäne eines Kindes zusteht,
- die Dauer der Sonderbetreuung bis zu vier Wochen betragen kann und
- der Arbeitgeber 100 % des fortgezahlten Entgelts rückerstattet bekommt.
- Der Rechtsanspruch setzt u.a. voraus, dass es keine alternative Betreuungsmöglichkeit gibt (§ 18b Abs. 1 AVRAG). Wenn der Kindergarten bzw. die Schule trotz grundsätzlicher Voll- oder Teilschließung zumindest eine Notbetreuung anbietet oder eine geeignete (nicht z.B. altersbedingt gefährdete) Betreuungsperson vorhanden wäre, besteht zwar kein Rechtsanspruch, aber es kann eine Sonderbetreuungszeit freiwillig vereinbart werden. Für eine solche freiwillige Sonderbetreuungszeit erhält der Arbeitgeber ebenfalls 100 % des fortgezahlten Entgelts rückerstattet (§ 18b Abs. 1b AVRAG).
- Es gibt also laut dieser neuen Rechtslage zwei Modelle der Sonderbetreuungszeit: Die Sonderbetreuungszeit aufgrund eines Rechtsanspruchs (Anspruchsmodell) und die freiwillige Sonderbetreuungszeit (Vereinbarungsmodell); hinsichtlich Entgeltfortzahlung und Rückerstattung sind die beiden Varianten aber gleich zu behandeln (100 % Rückerstattung von der Bundesbuchhaltungsagentur).
Link zum bereits fixen Gesetzestext, der rückwirkend mit 1. November 2020 in Kraft treten wird