News vom 15. Dezember 2022
Durch eine am 14. Dezember 2022 im Nationalrat beschlossene Gesetzesnovelle wird die Sonderbetreuungszeit für die Zeit vom 01.01.2023 bis 07.07.2023 (Ende des Schuljahres 2022/23) verlängert („Phase 8“ der Sonderbetreuungszeit). Für diesen Zeitraum wird ein neuer Anspruch auf bezahlte Freistellung (Sonderbetreuung) im Ausmaß von bis zu drei Wochen geschaffen.
Es gelten dieselben Konditionen wie bei der Sonderbetreuungszeitpahse 7. Der Erstattungsantrag hat durch den Arbeitgeber binnen sechs Wochen nach Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes zu erfolgen.