News vom 27. November 2020
Ein im Sozialausschuss des Parlaments gestellter Gesetzesantrag sieht eine Ergänzung im Mutterschutzgesetz vor: Schwangere, die bei der Arbeit physischen Kontakt mit anderen Personen haben, müssen ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bei voller Entgeltfortzahlung freigestellt werden. Die Regelung soll ab dem Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten (voraussichtlich Mitte Dezember 2020) und vorerst bis 31. März 2021 gelten. Voraussetzung für die Freistellung ist, dass weder eine Änderung der Arbeitsbedingungen noch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ohne Körperkontakt (z.B. Homeoffice) möglich ist. Der Arbeitgeber erhält die Entgeltkosten zuzüglich Lohnnebenkosten von der Krankenversicherung ersetzt (maximal bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage). Für diese Rückerstattung gibt es eine Frist von sechs Wochen nach Ende der Freistellung.
Beispiele für betroffene Berufsgruppen: Friseurinnen, Stylistinnen, Kosmetikerinnen, Physiotherapeutinnen, Kindergärtnerinnen.