News vom 18. Jänner 2022

Arbeitnehmer, die in Österreich arbeiten und im Ausland wohnen (z.B. Grenzpendler aus Deutschland) unterliegen grundsätzlich der österreichischen Sozialversicherung. Allerdings kann Homeoffice-Arbeit (i.d.R. ab einem Ausmaß von 25 %) zu einem Wechsel der SV-Zuständigkeit führen (Geltung des SV-Rechts des Wohnortstaates). Die aus Anlass der Coronakrise geschaffene Sonderregelung, wonach coronabedingtes Homeoffice an der SV-Zuständigkeit nichts ändern soll, wurde durch die EU-Verwaltungskommission bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Auch mit der Schweiz wurde eine diesbezügliche Verlängerung bis zum 30. Juni 2022 vereinbart.

Mit anderen Worten: Wird aufgrund der Corona-Maßnahmen zu Hause gearbeitet (z.B. in Deutschland), obwohl man normalerweise im Büro in einem anderen Staat (z.B. in Österreich) arbeiten würde, wird für die Beurteilung der SV-Zuständigkeit bis 30. Juni 2022 weiterhin so getan, als ob die Arbeit im Büro erfolgen würde (siehe z.B. www.grenzinfo.eu und www.dvka.de).