News vom 24. November 2022
Aus Anlass der Coronakrise war die Sonderregelung geschaffen worden, dass pandemiebedingtes Homeoffice im Ausland (auch bei Überschreitung der sonst maßgeblichen 25 %-Grenze) an der SV-Zuständigkeit nichts ändern soll. Aufgrund dieser Corona-Sonderregelung bleibt beispielsweise ein in Bratislava wohnender Angestellter eines Wiener Unternehmens, der wegen der Coronakrise vereinbarungsgemäß zu Hause (in Bratislava) arbeitet, weiterhin in Österreich sozialversichert. Um ein abruptes Ende der pandemiebedingten Sonderregelung zu vermeiden und allen Beteiligten (vor allem den Unternehmen und Arbeitnehmern) ausreichend Zeit zur Rückkehr zum Dauerrecht zu geben, wurde die bis 31.12.2022 vorgesehene Übergangsfrist von der EU-Verwaltungskommission neuerlich, und zwar bis 30.06.2023 verlängert. Wird Homeoffice im Ausland über diesen Zeitraum hinaus vereinbart, kann es somit ab 1. Juli 2023 zu einer Änderung des bisher SV-rechtlich zuständigen Mitgliedsstaats kommen (im vorstehend angeführten Beispiel: Wechsel von der österreichischen in die slowakische Sozialversicherung).