News vom 24. Juni 2021

Arbeitnehmer, die in Österreich arbeiten und im Ausland wohnen (z.B. Grenzpendler aus Deutschland) unterliegen grundsätzlich der österreichischen Sozialversicherung. Allerdings kann Homeoffice-Arbeit (i.d.R. ab einem Ausmaß von 25 %) zu einem Wechsel der SV-Zuständigkeit führen (Geltung des SV-Rechts des Wohnortstaates). Die aus Anlass der Coronakrise geschaffene Sonderregelung, wonach vorübergehendes coronabedingtes Home-Office an der SV-Zuständigkeit nichts ändern soll, war bislang bis 30. Juni 2021 befristet, wurde erfreulicherweise von der EU-Verwaltungskommission bis 31. Dezember 2021 verlängert. Auch mit der Schweiz wurde eine Verlängerung bis 31. Dezember 2021 vereinbart.

Das bedeutet: Wenn pandemiebedingt eine Homeoffice-Tätigkeit in EU/EWR/Schweiz ausgeübt wird, bleibt die SV-Zuständigkeit so wie vor der Pandemie bis 31.12.2021 bestehen.