News vom 4. Juli 2022

Arbeitnehmer, die in Österreich arbeiten und im Ausland wohnen (z.B. Grenzpendler aus Deutschland) unterliegen grundsätzlich der österreichischen Sozialversicherung. Allerdings kann Homeoffice-Arbeit (i.d.R. ab einem Ausmaß von mindestens 25 % der Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts) zu einem Wechsel der SV-Zuständigkeit führen (Geltung des SV-Rechts des Wohnortstaates). Die aus Anlass der Coronakrise geschaffene Sonderregelung, wonach coronabedingtes Homeoffice an der SV-Zuständigkeit nichts ändern soll, wurde durch die EU-Verwaltungskommission bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Mit anderen Worten: Wird aufgrund der Coronakrise zu Hause gearbeitet (z.B. in Deutschland), obwohl man normalerweise im Büro in einem anderen Staat (z.B. in Österreich) arbeiten würde, wird für die Beurteilung der SV-Zuständigkeit bis 31. Dezember 2022 weiterhin so getan, als ob die Arbeit im Büro erfolgen würde.