News vom 23. November 2020

Ein am 20. November 2020 erschienener Gesetzesantrag (COVID-19-Steuermaßnahmengesetz) sieht Verlängerungen für einige Steuerbegünstigungen vor.

Bis 31. März 2021 werden folgende Maßnahmen verlängert:

  • Steuerliche Weitergewährung von Pendlerpauschale und Pendlereuro trotz coronabedingter Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit.
  • Lohnsteuerfreie Behandlung von Zulagen und Zuschlägen gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG (SFN, SEG, Überstunden) trotz coronabedingter Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit.
  • Steuerliche Weitergewährung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure), auch wenn die Sportstätten wegen Corona gesperrt sind.

Für das gesamte Kalenderjahr 2021 gilt die 15 %-Erhöhung des Jahressechstels für Arbeitnehmer in Kurzarbeit, deren laufende Bezüge vermindert werden.

Beachte: Die Möglichkeit, abgabenfreie Coronazulagen (bis maximal € 3.000,00) auszubezahlen, ist im Gesetzesantrag leider nicht enthalten und wird daher für das Kalenderjahr 2021 nicht verlängert.

Link zum Gesetzesantrag