News vom 9. August 2022

Eine heute veröffentlichte Änderung der Lohnkontenverordnung (BGBl. II Nr. 303/2022) sieht für die Kalenderjahre 2022 und 2023 vor, dass

  • steuerfreie Teuerungsprämien am Lohnkonto anzuführen sind;
  • zusätzlich auszuweisen ist, in welcher Höhe die Teuerungsprämien aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG geleistet wurden.

Die verpflichtende Anführung bezüglich lohngestaltender Vorschrift wird für die Software-Programmierung und Personalverrechnung wohl zusätzliche Arbeit mit sich bringen. Die Anforderung könnte u.E. etwa durch getrennte Lohnarten erfüllt werden, wobei der/die Personalverrechner/in jeweils abklären muss, ob das steuerliche Gruppenmerkmal gemäß § 68 Abs. 5 Z. 7 EStG (oder eine andere lohngestaltende Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 6 EStG) vorliegt oder nicht.

Zu der ebenfalls interessierenden Frage, in welchen Feldern die Teuerungsprämien am Jahreslohnzettel L16 zu erfassen sind, gibt es derzeit noch keine Information des BMF.