In den letzten Monaten ist immer wieder die Frage aufgetaucht, ob die in der Praxis oft vorkommende Handhabung eigentlich zulässig ist, dass Arbeitnehmer das Ergebnis einer Online-Pendlerrechnerabfrage per E-Mail an den Arbeitgeber übermitteln. Erfreulicherweise wird diese Frage im jüngst erschienenen Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass des BMF bejaht: Der Arbeitnehmer kann die Pendlerrechnerabfrage nicht nur im Original vorlegen oder elektronisch signiert übermitteln, sondern auch ausdrucken, unterschreiben, einscannen und als PDF-Datei per E-Mail an den Arbeitgeber schicken.
Die Fundstelle für diese nun amtlich bestätigte Rechtsansicht ist die neu formulierte Randzahl 273 der Lohnsteuerrichtlinien:
Für die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (L 34 EDV) vorzulegen oder das L 34 EDV elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitnehmer hat bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen folgende Möglichkeiten, das L 34 EDV zu übermitteln:
- ausgedruckt und unterschrieben (in Papierform),
- elektronisch signiert per E-Mail (papierlos) oder
- ausgedruckt, unterschrieben, eingescannt und als PDF-Dokument per E-Mail.