News vom 23. März 2023

Ein aktueller Zwischenstand
Die Rückvergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz hat zwar stark an Bedeutung verloren, da es für Coronainfizierte seit einigen Monaten keine zwingende Absonderung mehr gibt. Allerdings kommt es in letzter Zeit vermehrt zu Absonderungen wegen anderer anzeigepflichtiger Erkrankungen (z.B. Masern). Die Frage, ob zu den rückerstattungsfähigen gesetzlichen SV-Beiträgen auch die Arbeitslosenversicherungsbeiträge zählen, wird bis heute unterschiedlich gesehen. So hat etwa das Landesverwaltungsgericht Tirol erfreulicherweise in bereits zahlreichen Entscheidungen die Rückerstattung der Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung ausdrücklich bejaht (siehe stellvertretend für diese Judikaturlinie eine unten verlinkte aktuelle Entscheidung). Und dies mit absolut überzeugender Begründung, die inhaltlich u.a. jener unseres Geschäftsführers Rainer Kraft in zwei Fachartikeln der Zeitschrift ARD Betriebsdienst entspricht. Auch aus Kärnten gibt es eine ähnlich erfreuliche Entscheidung. Demgegenüber schlafen z.B. die Richter des LVwG NÖ immer noch in der Pendeluhr und lehnen die Erstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge mit einer juristisch wenig brauchbaren Argumentation ab (es seien nur die im ASVG geregelten Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge erstattungsfähig, unter Verweis auf fachlich nicht einschlägige VwGH-Entscheidungen).
In konkreten Einzelfällen geht es manchmal nur um Bagatellbeträge (im nachfolgend verlinkten Fall z.B. um gerade einmal € 10,30). Daher erscheint fraglich, ob es jemals zu einem Verfahren vor dem Höchstgericht (VwGH) kommen wird. In Summe werden den Betrieben aber doch erhebliche Summen vorenthalten, weshalb eine definitive Klärung (sei es durch den VwGH oder ggf. auch durch den Gesetzgeber) für künftige Fälle jedenfalls wünschenswert wäre.

Link zur Entscheidung des LVwG Tirol