News vom 10. April 2018

Eine interessante (mittlerweile rechtskräftige) Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien befasst sich mit der Frage, ob das An- und Ablegen der Arbeitskleidung im Betrieb zur Arbeitszeit zählt oder nicht. Das Gericht zieht folgende Schlussfolgerung:

  • Erfolgt das Umkleiden auf Anordnung des Arbeitgebers im Betrieb (z.B. aus hygienischen Gründen bei Küchenmitarbeitern eines Restaurants bzw. einer Betriebsküche, oder bei Angehörige von Gesundheitsberufen in Krankenhäusern), handelt es sich um bezahlungspflichtige Arbeitszeit.
  • Ist es den Mitarbeitern hingegen vom Arbeitgeber freigestellt, ob sie die Arbeitskleidung zuhause oder erst im Betrieb anlegen, gilt die Umkleidezeit als Freizeit (OLG Wien 13.01.2017, 9 Ra 149/16x).