Unternehmen, in denen die Phase 2 der Kurzarbeit zeitlich bereits vor Ende September ausgeschöpft wäre, können diese mit einer zusätzlichen Vereinbarung bis Ende September 2020 ausdehnen. Damit wird ein lückenloser Übergang zur Phase 3 (beginnt frühestens mit 1. Oktober 2020) ermöglicht. In der Praxis sind davon vor allem Unternehmen betroffen, die mit der Kurzarbeit (Phase 1) bereits im März 2020 (z.B. mit dem Lockdown am 16. März, oder gar rückwirkend per 1. März) begonnen haben und die nach der Phase 2 auch noch die Phase 3 in Anspruch nehmen möchten.

Beachte: Die Ausdehung der Kurzarbeit (Phase 2) bis 30. September 2020 ist über das eAMS-Konto als Änderungsbegehren (nicht als Verlängerungsbegehren) zu beantragen (laut AMS-Info ist die Antragstellung ab 21. August 2020 möglich).

Als Grundlage für die Ausdehnung der Kurzarbeit muss ein von den Sozialpartnern eigens erstelltes Musterformular ausgefüllt werden:

Betrieb mit Betriebsrat: https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub=GIR_00000&t=t&link=b8K7

Betrieb ohne Betriebsrat: https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub=GIR_00000&t=t&link=b8K8