News vom 21. März 2022

Ab 1. April 2022 wird die Regelung über COVID-19-Risikoatteste (§ 735 ASVG) mit zwei Verschärfungen fortgesetzt:

  1. Die bisherige Regelung, dass ein COVID-19-Risikattest – neben dreifach Geimpften – ausnahmsweise auch für nicht impffähige Personen ausgestellt werden darf, wird an die strengen Ausnahmekriterien und Nachweispflichten des (derzeit eigentlich ausgesetzten) Impfpflichtgesetzes angeglichen.
  2. Inhaber von vor dem 1. April 2022 ausgestellten COVID-19-Risikoattesten müssen diese bis 14. April 2022 bestätigen lassen, sofern die betroffene Person (wegen Unmöglichkeit von Homeoffice oder sonstiger Alternativen) tatsächlich von der Arbeitsleistung freigestellt ist. Die Bestätigung hat je nach Ausnahmegrund durch einen Amtsarzt, Epidemiearzt oder Krankenkassen-Chefarzt zu erfolgen (für nähere Details siehe die durch die ASVG-Änderung, BGBl. I Nr. 32/2022 neuformulierte Regelung des § 735 ASVG).

Die Gesetzesänderung erweckt ein bisschen den Eindruck, als wolle die Politik die Risikoattest-Regelung eigentlich „loswerden“, sie aber (möglicherweise aus Sorge vor Kritik seitens Arbeiterkammer, Gewerkschaft & Co?) formal lieber doch nicht ganz beenden. Das Ergebnis ist wieder einmal um eine typisch österreichische Lösung.