News vom 25. November 2021

Die Sammlung an EuGH-Entscheidungen, durch die das österreichische Urlaubsrecht stückerlweise „zerlegt“ wird, ist wieder um einen neuen Fall reicher: Mit Urteil vom heutigen Tage (EuGH 25.11.2021, C‑233/20) hat der EuGH entschieden, dass § 10 Abs. 2 Urlaubsgesetz dem EU-Recht widerspricht. Bemerkenswert ist u.E. die inhaltlich wenig ambitionierte Begründung des Urteils. Einige im Vorfeld kontrovers diskutierte Aspekte hat der EuGH völlig außer Acht gelassen. So wird beispielsweise in der Entscheidung der Umstand, dass der Arbeitnehmer durch einen unberechtigten Austritt einen Vertragsbruch begeht und die Chance zum Verbrauch des offenen Urlaubs selbst vereitelt, mit keinem Wort erwähnt.
Konsequenz aus der EuGH-Entscheidung: Die im § 10 Abs. 2 Urlaubsgesetz vorgesehene Regelung, dass Arbeitnehmern bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt keine Urlaubsersatzleistung für das laufende Urlaubsjahr gebührt, ist somit wegen EU-Rechtswidrigkeit nicht mehr anzuwenden.

Link zur Entscheidung EuGH 25.11.2021, C‑233/20