News vom 30. Oktober 2024
Das BMF hat kürzlich drei steuerrechtlich relevante Verordnungen erlassen, die alle mit 01.01.2025 in Kraft treten:
Fahrtkostenersatzverordnung
Die neue Fahrtkostenersatzverordnung (BGBl. II Nr. 288/2024) sieht die Möglichkeit vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten für eine Dienstreise (§ 26 Z. 4 EStG) nicht nur in Höhe des tatsächlichen Fahrscheinpreises ersetzen kann, sondern alternativ auch durch
- einen pauschalen Beförderungszuschuss, und zwar für die ersten 50 km € 0,50/km, für die weiteren 250 km € 0,20/km, für darüber hinausgehende km € 0,10/km, oder
- einen Ersatz der fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (z.B. ÖBB-Ticket 2. Klasse).
Für beide Alternativvarianten gilt ein abgabenfreier Höchstbetrag von € 2.450,00 im Kalenderjahr. Die erwähnten Alternativen sind nicht nur in der Personalverrechnung, sondern auch für den Bereich der Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung anwendbar (also für beruflich veranlasste Reisen, allerdings nicht für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Im Gegensatz zur Öffi-Ticket-Regelung (§ 26 Z. 5 lit. b EStG), welche nur Wochen-, Monats- oder Jahreskarten umfasst, gilt die Fahrtkostenersatzverordnung auch für Einzelfahrscheine.
Kilometergeldverordnung
Die neue Kilometergeldverordnung (BGBl. II Nr. 289/2024) gilt nicht für die Personalverrechnung, sondern bezieht sich auf die Geltendmachung von Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung (bzw. Betriebsausgaben für Selbständige). Allerdings sind die in der Kilometergeldverordnung vorgesehenen KM-Sätze ohnehin mit jenen Beträgen ident, die ab 01.01.2025 auch in der Personalverrechnung für die maximale Abgabenfreiheit maßgeblich sind (gemäß § 26 Z. 4 lit. a EStG in Verbindung mit der Reisegebührenvorschrift), nämlich € 0,50 pro Kilometer für bis zu maximal 30.000 km im Kalenderjahr.
Änderungen in der Sachbezugswerteverordnung
Durch eine Novelle zur Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 290/2024) kommt es zu einer Erleichterung der abgabenrechtlichen Begünstigung bei kleinen arbeitsplatznahen Dienstwohnungen: Der Grenzwert für die Sachbezugsfreiheit wird von 30 m2 auf 35 m2 erhöht, der Grenzwert für die Anwendung des 35 %-Abschlags vom Sachbezugswert wird von 40 m2 auf 45 m2 erhöht. Bei Dienstwohnungen, die von mehreren Arbeitnehmern gemeinsam genutzt werden, sind die Gemeinschaftsräume zur Beurteilung der genannten Quadratmetergrenzen künftig nicht mehr jedem Arbeitnehmer voll, sondern nur noch anteilig zuzurechnen.