Was wäre das Jahr 2020 ohne fortlaufendes Regelungschaos und ständig neue Unklarheiten. Derzeit sorgt die vermeintlich simple Weihnachtsfeierersatz-Regelung (€ 365,00 Freibetrag für Gutscheine) für einige Verwirrung. Es geistert u.a. die Frage umher: Welcher Freibetrag gilt, wenn es heuer bereits Betriebsveranstaltungen gab (z.B. betriebliches Skiwochenende im Februar 2020 mit Pro-Kopf-Kosten von € 250,00)?

  • Anfangs hieß es von vielen Seiten, dass Weihnachtsfeierersatz-Gutscheine nur im Ausmaß der Differenz auf € 365,00 abgabenfrei seien (im Beispiel also bis zu maximal € 115,00).
  • Nun aber findet sich auf der BMF-Homepage folgender überraschender Hinweis: „Solange der Freibetrag im Kalenderjahr 2020 nicht zur Gänze aufgebraucht wurde, können bis zu 365 EUR an Gutscheinen gewährt werden. Eine Gegenrechnung ist nicht notwendig.“ Das bedeutet offenbar nach Ansicht des BMF, dass der volle Freibetrag von € 365,00 auch dann zur Verfügung steht, wenn er im Jahr 2020 zum Teil bereits durch Betriebsveranstaltungen ausgeschöpft worden ist (aber eben noch nicht zur Gänze). Diese ungewöhnlich kulante Sichtweise des BMF soll wohl der Vereinfachung dienen.

Unser Tipp: Bitte machen Sie sich von diesem Eintrag auf der BMF-Homepage am besten einen Screenshot, zur Absicherung für den Fall, dass dieser Eintrag später womöglich wieder verschwinden oder abgeändert werden sollte. Damit haben Sie für spätere Lohnabgabenprüfungen „etwas in der Hand“.

Link zur Fragen-Antworten-Sammlung des BMF zu Weihnachtsgutscheinen