News vom 20. September 2021

Die Regierung hat sich darauf geeinigt, Niedrigpensionen mit 01.01.2022 um 3 % zu erhöhen (anstelle einer bloß inflationsgemäßen Erhöhung von 1,8 %). Die Mindestpension (Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen) beträgt ab 01.01.2022 demnach voraussichtlich € 1.030,49 (Wert für 2021 in Höhe von € 1.000,48 * 1,03 = € 1.030,49).

Da sich das Existenzminimum von der Mindestpension ableitet, gelten ab 01.01.2022 voraussichtlich folgende Lohnpfändungswerte:

Existenzminimum 2022
monatlich wöchentlich täglich
allgemeiner Grundbetrag € 1.030,00 € 240,00 € 34,00
erhöhter allgemeiner Grundbetrag € 1.202,00 € 280,00 € 40,00
Unterhaltsgrundbetrag € 206,00 € 48,00 € 6,00
Höchstberechnungsgrundlage € 4.120,00 € 960,00 € 137,00
Absolutes Geldexistenzminimum
bei normaler Pfändung
bei Unterhaltspfändung
€ 515,00
€ 386,25
€ 120,00
€ 90,00
€ 17,00
€ 12,75

 

Die offizielle Bestätigung dieser Werte durch das Justizministerium wird noch einige Wochen dauern. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre entsprechen die voraussichtlichen Werte im Regelfall auch den endgültigen Werten.