News vom 20. September 2021
Die Regierung hat sich darauf geeinigt, Niedrigpensionen mit 01.01.2022 um 3 % zu erhöhen (anstelle einer bloß inflationsgemäßen Erhöhung von 1,8 %). Die Mindestpension (Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen) beträgt ab 01.01.2022 demnach voraussichtlich € 1.030,49 (Wert für 2021 in Höhe von € 1.000,48 * 1,03 = € 1.030,49).
Da sich das Existenzminimum von der Mindestpension ableitet, gelten ab 01.01.2022 voraussichtlich folgende Lohnpfändungswerte:
Existenzminimum 2022 |
monatlich | wöchentlich | täglich |
allgemeiner Grundbetrag | € 1.030,00 | € 240,00 | € 34,00 |
erhöhter allgemeiner Grundbetrag | € 1.202,00 | € 280,00 | € 40,00 |
Unterhaltsgrundbetrag | € 206,00 | € 48,00 | € 6,00 |
Höchstberechnungsgrundlage | € 4.120,00 | € 960,00 | € 137,00 |
Absolutes Geldexistenzminimum bei normaler Pfändung bei Unterhaltspfändung |
€ 515,00 € 386,25 |
€ 120,00 € 90,00 |
€ 17,00 € 12,75 |
Die offizielle Bestätigung dieser Werte durch das Justizministerium wird noch einige Wochen dauern. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre entsprechen die voraussichtlichen Werte im Regelfall auch den endgültigen Werten.