News vom 5. Oktober 2022

Im Sozialausschuss des Parlaments wurde heute beschlossen, dass die Mindestpension (Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen) ab 01.01.2023 zusätzlich zum gesetzlichen Anpassungsfaktor von 5,8 % außertourlich um € 20,00 erhöht wird (€ 1.030,49 * 1,058 + € 20,00 = € 1.110,26).

Da sich das Existenzminimum von der Mindestpension ableitet, gelten ab 01.01.2023 voraussichtlich folgende Lohnpfändungswerte:

Existenzminimum 2023
monatlich wöchentlich täglich
allgemeiner Grundbetrag € 1.110,00 € 259,00 € 37,00
erhöhter allgemeiner Grundbetrag € 1.295,00 € 302,00 € 43,00
Unterhaltsgrundbetrag € 222,00 € 51,00 € 7,00
Höchstberechnungsgrundlage € 4.440,00 € 1.035,00 € 148,00
Absolutes Geldexistenzminimum
bei normaler Pfändung
bei Unterhaltspfändung
€ 555,00
€ 416,25
€ 129,50
€ 97,13
€ 18,50
€ 13,88

 

Die offizielle Bestätigung dieser Werte durch das Justizministerium wird noch einige Wochen dauern. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre entsprechen die voraussichtlichen Werte im Regelfall auch den endgültigen Werten.