News vom 5. Oktober 2022
Im Sozialausschuss des Parlaments wurde heute beschlossen, dass die Mindestpension (Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen) ab 01.01.2023 zusätzlich zum gesetzlichen Anpassungsfaktor von 5,8 % außertourlich um € 20,00 erhöht wird (€ 1.030,49 * 1,058 + € 20,00 = € 1.110,26).
Da sich das Existenzminimum von der Mindestpension ableitet, gelten ab 01.01.2023 voraussichtlich folgende Lohnpfändungswerte:
Existenzminimum 2023 |
monatlich | wöchentlich | täglich |
allgemeiner Grundbetrag | € 1.110,00 | € 259,00 | € 37,00 |
erhöhter allgemeiner Grundbetrag | € 1.295,00 | € 302,00 | € 43,00 |
Unterhaltsgrundbetrag | € 222,00 | € 51,00 | € 7,00 |
Höchstberechnungsgrundlage | € 4.440,00 | € 1.035,00 | € 148,00 |
Absolutes Geldexistenzminimum bei normaler Pfändung bei Unterhaltspfändung |
€ 555,00 € 416,25 |
€ 129,50 € 97,13 |
€ 18,50 € 13,88 |
Die offizielle Bestätigung dieser Werte durch das Justizministerium wird noch einige Wochen dauern. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre entsprechen die voraussichtlichen Werte im Regelfall auch den endgültigen Werten.