News vom 16. Juni 2026

Die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 sieht vor, dass die Mindestpension (Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen) mit Wirkung ab 01.01.2027 um 3,3 % erhöht wird. Aus dem Faktor 1,033 ergibt sich daher für 2027 ein Ausgleichszulagenrichtsatz von € 1.351,57.

Da sich das Existenzminimum von der Mindestpension ableitet, gelten ab 01.01.2027 voraussichtlich folgende Lohnpfändungswerte:

Existenzminimum 2027 monatlich wöchentlich täglich
allgemeiner Grundbetrag € 1.351,00 € 315,00 € 45,00
erhöhter allgemeiner Grundbetrag € 1.576,00 € 367,00 € 52,00
Unterhaltsgrundbetrag € 270,00 € 63,00 € 9,00
Höchstberechnungsgrundlage € 5.400,00 € 1.260,00 € 180,00
Absolutes Geldexistenzminimum
bei normaler Pfändung
bei Unterhaltspfändung
€ 675,50
€ 506,63
€ 157,50
€ 118,13
€ 22,50
€ 16,88

 

Die offizielle Bestätigung dieser Werte durch das Justizministerium wird noch einige Monate dauern. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre entsprechen die voraussichtlichen Werte im Regelfall auch den endgültigen Werten.