Die bisherige Ansicht des BMF, dass bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern der KFZ-Sachbezug in Höhe der gesamten KFZ-Kosten (Privat- und Betriebsanteil) zu ermitteln sei, wurde nun durch den Verwaltungsgerichtshof auch für Zeiträume vor 2018 widerlegt (ab 01.01.2018 gilt ohnehin eine neue Verordnung).

Der geldwerte Vorteil des Gesellschaftergeschäftsführers entspricht dem auf die private Nutzung entfallenden Anteil (im konkreten Streitfall waren dies 20 %) der gesamten Kraftfahrzeugkosten. Die KFZ-Kosten für dienstliche Fahrten sind daher nicht in die Bemessungsgrundlage für Kommunalsteuer, DB, DZ einzubeziehen (LVwG Oberösterreich 09.11.2017, LVwG-450256/6/HW/MA, bestätigt durch VwGH 19.04.2018, Ro 2018/15/0003).