News vom 28. Juli 2022

Ein altes Sprichwort besagt: „Totgesagte leben länger“. Dies trifft auch für die Rückvergütung nach § 32 Epidemiegesetz zu, die infolge der Abschaffung der Pflichtquarantäne per 1. August 2022 de facto überholt erschien. Wie das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) nun aber in einem aktuellen Frage-Antwort-Katalog ausführt, gibt es künftig dennoch so manchen Anwendungsfall für die Rückvergütung: Ist ein Betreten des Arbeitsortes nicht möglich (z.B. Schwangere, die keine FFP2-Maske tragen kann) oder kann die Arbeitsleistung mit FFP2-Maske nicht erbracht werden (z.B. Sänger, Musiker), besteht gemäß § 32 Abs. 1a Epidemiegesetz Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs. Siehe dazu auch § 8 Abs. 2 der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung, BGBl. II Nr. 295/2022.

Kritische Anmerkung am Rande: Die praktische Umsetzung der besagten Regelung wird wohl wieder ein fragwürdiges „Vergnügen“ werden. Mittlerweile könnte man den Eindruck gewinnen, dass in letzter Zeit beinahe jede Gesetzes- oder Verordnungsänderung in Österreich dutzende Unklarheiten aufwirft und einer FAQ-Sammlung bedarf. Ob und wie das mit der Qualität der Gesetze und Verordnungen zusammenhängen könnte, das möge jeder für sich selbst beurteilen.