In Gleitzeitvereinbarungen finden sich oft Klauseln, wonach nicht übertragbare Zeitguthaben mit Ende der Gleitzeitperiode verfallen, also gekappt bzw. gestrichen werden. Das Oberlandesgericht Wien hält solche Klauseln in einer aktuellen Entscheidung (OLG Wien 26.02.2019, 9 Ra 1/19m) für arbeitsrechtlich problematisch, weil sie § 6 Abs. 1a und § 10 AZG widersprechen würden. Es bleibt abzuwarten, wie der Oberste Gerichtshof über die gegen das OLG-Urteil erhobene Revision des Arbeitgebers entscheiden wird.

Unsere fachliche Einschätzung dazu: Allgemeine und undifferenzierte Kappungsklauseln (Streichung von Stundenüberhängen ohne Rücksicht auf deren konkrete Ursachen) sind mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und damit unwirksam. Eine nachvollziehbare Zielsetzung von Kappungsklauseln kann zwar darin erblickt werden, missbräuchliches Gleitverhalten von Arbeitnehmern zu verhindern (z.B. „Schinden“ von Plusstunden ohne jegliche dienstliche Notwendigkeit), die Beweislast für den Missbrauch liegt aber beim Arbeitgeber. Er muss dafür sorgen, dass Arbeitszeitaufzeichnungen geführt und regelmäßig (u.E. zumindest monatlich) kontrolliert werden. Dementsprechend hat er missbräuchlich erbrachte (dienstlich völlig unnötige) Plusstunden, die er nicht anerkennen möchte, zeitnah zurückzuweisen. All dies gilt unabhängig davon, ob die Gleitzeitvereinbarung eine Kappungsklausel enthält oder nicht.

Fazit: Es bedarf einer laufenden Aktivkontrolle (in der Praxis durch den bzw. die zuständigen Vorgesetzten) schon während der Gleitzeitperiode. Plusstunden einfach unabhängig von deren Ursache bei Periodenende zu „kappen“, ist nicht ausreichend. Kappungsklauseln bringen daher u.E. rechtlich gesehen eher wenig und sind zudem ein häufiger Beanstandungsgrund seitens Arbeitnehmervertretungen. Aus diesen Gründen haben wir in den Gleitzeitmustern unseres Vorlagenportals von Anfang an bewusst auf Kappungsklauseln verzichtet.