Während bei der Abrechnung von Kurzarbeit immer noch Vieles unklar ist, stellt sich für manche Betriebe bereits die Frage einer Verlängerung der laufenden Kurzarbeit. Ein aktuelles Thema ist dies vor allem für jene Betriebe, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also (rückwirkend) per 1. März 2020 in die Kurzarbeit gestartet sind (Ablauf mit 31. Mai 2020).
- Laut AMS-Richtlinie hat ein an der Verlängerung von Kurzarbeit interessiertes Unternehmen die regionale AMS-Geschäftsstelle im Regelfall mindestens vier Wochen vor Verlängerung der Kurzarbeit zu verständigen. Das bedeutet: Eine beabsichtigte Verlängerung ab 1. Juni 2020 ist dem AMS bis Montag, den 4. Mai 2020 voranzukündigen. Hierfür reicht ein kurzes Schreiben per E-Mail. Vorlagenportal-Abonnenten finden dazu ein Textmuster in unserer Datenbank (Verständigung an das AMS über eine beabsichtigte Verlängerung der Kurzarbeit).
- Beachten Sie bitte auch, dass das AMS-Antragsformular zur Kurzarbeitsbeihilfe kürzlich aktualisiert worden ist. In der neuen Version AMF-01KUA-03/20e wurden neue Felder für die Angabe der Projektnummer bei Verlängerungs- oder Änderungsanträgen eingefügt.