In den letzten Wochen wurde häufig darüber diskutiert, welche Unterlagen der Arbeitgeber von Arbeitnehmern verlangen muss, damit der Familienbonus Plus in der Personalverrechnung berücksichtigt werden darf.
Der Arbeitgeber muss sich folgende Unterlagen aushändigen lassen:
- Ein vom Arbeitnehmer persönlich unterschriebenes Formular E 30, in dem der Punkt 3. Familienbonus Plus (ab 2019) ausgefüllt ist.
- Wenn der Arbeitnehmer am Formular E 30 ankreuzt, Familienbeihilfenbezieher oder Partner des Familienbeihilfenbeziehers zu sein, muss er zusätzlich eine Bestätigung über den Familienbeihilfenanspruch (erhältlich per FinanzOnline oder direkt beim Finanzamt) vorlegen.
- Wenn der Arbeitnehmer am Formular E 30 ankreuzt, Unterhaltszahler zu sein, hat er dem Arbeitgeber einen Nachweis für die Unterhaltspflicht (z.B. Gerichtsurteil, Scheidungsvergleich, Unterhaltsvereinbarung o.ä.) und deren Erfüllung in der Vergangenheit (z.B. Kontoauszug der letzten 3 Monate) zu erbringen.
Kreuzt ein Arbeitnehmer im Formular E 30 an, Partner des Familienbeihilfenbeziehers zu sein, darf der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer wirklich der Partner ist. Die Finanzverwaltung geht nämlich davon aus, dass der Familienbeihilfenbezieher die amtliche Bestätigung über den Familienbeihilfenbezug niemandem außer dem Partner aushändigen wird. Weitere Unterlagen (z.B. Heiratsurkunde, Meldebestätigungen etc.) sind daher nicht erforderlich. Der Arbeitgeber muss auch nicht kontrollieren, ob die Angabe des Arbeitnehmers bezüglich Wohnsitzstaat des Kindes zutreffend ist.
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber alle relevanten Änderungen (z.B. Wegfall der Familienbeihilfe, Änderung des Wohnsitzstaates des Kindes o.ä.) binnen eines Monats mitzuteilen (Formular E 31). Stellt sich später heraus, dass Angaben des Arbeitnehmers falsch waren oder er Änderungen nicht mitgeteilt hat, haftet der Arbeitnehmer selbst gegenüber dem Finanzamt (Pflichtveranlagung). Der Arbeitgeber haftet hingegen nur für ganz offensichtliche Unrichtigkeiten.