Was gilt arbeitsrechtlich, wenn Eltern vor dem Problem stehen, keine Betreuung für ihr Kind zu haben? Dies ist die im Personalwesen derzeit mit Abstand am häufigsten gestellte Frage.
Fakt ist, in der Corona-Affäre wird es nun wirklich richtig ernst. Nach dem am gestrigen Tag (10.03.2020) verkündeten Regierungsbeschluss, alle Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen) zu schließen und größere Veranstaltungen (Indoor-Events mit mehr als 100 Besuchern, Freiluft-Events mit mehr als 500 Besuchern) zu verbieten, könnte es in Kürze auch zu einer Schließung von Kindergärten und Schulen kommen.
Arbeitsrechtlich gesehen kann der Wegfall der Kinderbetreuung durch Kindergarten- bzw. Schulschließungen ein Anwendungsfall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen sein (§ 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB). In der betrieblichen Praxis wird hierfür oft auch der Begriff „Sonderurlaub“ verwendet. Betroffene Arbeitnehmer/innen haben demnach Anspruch auf bezahlte Freistellung maximal bis zu einer Woche, wenn zumutbare Alternativen (insbesondere eine Betreuung des Kindes durch andere Angehörige, z.B. den nicht erwerbstätigen anderen Elternteil) trotz aller Bemühungen nicht zur Verfügung stehen. Allerdings: Aus Arbeitgebersicht ist es natürlich schwer, diesbezügliche Angaben der Arbeitnehmer/innen zu überprüfen.
Sollten Schulen und Kindergärten für länger als eine Woche geschlossen werden, so bleiben den betroffenen Eltern für den über eine Woche hinausgehenden Zeitraum, sofern bis dahin keine zumutbare Betreuungsalternative gefunden wird, lediglich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. Vereinbarung von Urlaubskonsum, Zeitausgleich, unbezahltem Urlaub etc.