News vom 21. Dezember 2021

Zwei dringende Fragen zur Abgabenfreiheit von Corona-Prämien 2021, die viele Personalverrechner/innen zuletzt beschäftigt haben, wurden nun von der Finanzverwaltung beantwortet, noch dazu mit einem inhaltlich durchaus erfreulichen Ergebnis (Anmerkung: Die nachfolgenden Antworten wurden von der VP-Redaktion, selbstverständlich unter Wahrung der vollen inhaltlichen Substanz, ein wenig gekürzt und leicht umformuliert).

  1. Müssen Corona-Prämien zur Wahrung der Abgabenfreiheit ins Jahr 2021 gerollt werden?
    Antwort: Der Gesetzestext verlangt keine Rollung, verbietet sie aber auch nicht. Der Gesetztext stellt nur auf die Zahlung bis Februar 2022 ab. Daher ist es ausreichend, wenn lediglich der Bezug auf das Kalenderjahr 2021 dokumentiert wird, also etwa im Jahr 2022 (bis spätestens Ende Februar 2022) die Prämie ausdrücklich als „Corona-Prämie 2021“, „Corona-Prämie Vorjahr“ o.ä. zuflusstechnisch erfasst wird.
  2. Wenn im Jahr 2021 eine Prämie bereits abgabepflichtig ausbezahlt worden ist, die einen ähnlichen Zweck verfolgt (erkennbar mit Corona zusammenhängend, z.B. „Corona-Impfprämie“), ist es dann möglich, hier rückwirkend den Status „abgabenfrei“ durch eine Abgabenrollung herbeizuführen?
    Antwort: Einer Umwidmung bereits geflossener Zahlungen steht nichts Wege, sofern die sonstigen Voraussetzungen für die steuerfreie Corona-Prämie erfüllt sind, es sich dabei also um zusätzliche Zahlungen handelt, die ausschließlich zu diesem Zweck (Corona) geleistet wurden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. In diesem Fall kann also rückwirkend der abgabenfreie Zustand herstellt werden (was auch bedeutet, dass das Jahressechstel rückwirkend entlastet wird). Wenn es sich bei der unterjährig ausbezahlten Prämie hingegen z.B. um eine Leistungsprämie handelte, ist eine Abgabenfreiheit nicht möglich.

Vielen Dank an unseren Freund und Kollegen Wilhelm Kurzböck, der die Fragen an das BMF gerichtet hat, und an den wirklich sehr kompetenten und hilfsbereiten Auskunftgeber des BMF!!!