Sobald dem Dienstgeber die Schwangerschaft einer Dienstnehmerin bekannt ist, sind Überstunden verboten (§ 8 MSchG). Wenn die Dienstnehmerin bis dahin Überstunden geleistet hat, bringt die Schwangerschaft somit eine diesbezügliche Entgelteinbuße mit sich (vgl. § 14 MSchG). Hingegen darf das der Dienstnehmerin gegenüber der Krankenkasse gebührende Wochengeld laut höchstgerichtlicher Entscheidung durch den Überstundenentfall nicht geschmälert werden (OGH 14.11.2017, 10 ObS 115/17k). Über diese OGH-Entscheidung, die der jahrzehntelangen Vollzugspraxis widerspricht, wurde von den Krankenversicherungsträgern bisher der „Mantel des Schweigens“ ausgebreitet. Wie aus verlässlicher Quelle zu erfahren ist, geht der Hauptverband mittlerweile aber davon aus, dass die Dienstgeber diese OGH-Entscheidung in der Praxis anwenden (dürfen und müssen). Vielen Dank für diese interessante Information an unseren Freund und Geschäftspartner Wilhelm Kurzböck!
Für die Ausstellung der „Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld“ bedeutet das Folgendes:
- Bei den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn des Mutterschutzes sind jene Zeiträume (Kalendermonate), in denen schwangerschaftsbedingt Überstunden entfallen sind, auszuklammern (d.h. auf der Arbeits- und Entgeltsbestätigung als „Unterbrechung“ anzuführen). Es ist nur das Nettoentgelt der Kalendermonate mit ungekürzten Überstundenentgelten anzugeben (Überstundenleistungen trotz Schwangerschaft kann es z.B. dann geben, wenn die Dienstnehmerin ihre Schwangerschaft erst entsprechend später mitgeteilt hat).
- Ist es hingegen schwangerschaftsbedingt in allen drei Kalendermonaten vor Beginn des Mutterschutzes zu einem Überstundenentfall gekommen, muss auf das Nettoentgelt (einschließlich Überstundenentgelt) der letzten drei davorliegenden Kalendermonate zurückgegangen werden.
Dieselben Grundsätze gelten auch für schwangerschaftsbedingt entfallende Feiertags- und Sonntagszuschläge.