News vom 1. Juli 2022
Da haben der Bundespräsident und das Bundeskanzleramt wohl Überstunden gemacht: Nur einen Tag, nachdem das Teuerungs-Entlastungspaket sowie Änderungen zum Epidemiegesetz, COVID-19-Maßnahmengesetz und Mutterschutzgesetz im Bundesrat durchgewunken worden sind, erfolgte gestern Abend bereits die Kundmachung im Bundesgesetzblatt. So schnell ging die Gesetzesveröffentlichung bisher nur bei der Verhängung des ersten Lockdowns (März 2020) und beim Impfpflichtgesetz (Februar 2022).
- Damit haben die für die Praxis besonders wichtigen Regelungen der abgabenfreien Teuerungsprämie und der rückwirkenden Erhöhung des FABO Plus per 01.01.2022 nun auch hochoffiziell die formale Gesetzeskraft erlangt (BGBl. I Nr. 93/2022).
Weitere interessante Punkte:
- Die Risikogruppenregelung (§ 735 ASVG) und die Sonderfreistellung für schwangere Arbeitnehmerinnen (§ 3a MSchG) sind mit 30. Juni 2022 ausgelaufen. Durch Verordnung können beide Regelungen aber bis 31.12.2022 wieder eingeführt werden. Ob, wann, warum und wie solche Verordungen kommen werden, ist unbekannt (dies ist eine für die Praxis leider nicht sehr transparente Rechtslage). Unabhängig von einer Verordnung bleibt aber die Sonderfreistellungsregelung für Arbeitnehmerinnen weiterhin anwendbar, deren Schwangerschaft vor dem 1. Juli 2022 begonnen hat (BGBl. I Nr. 87/2022).
- Zur Rückvergütung des Verdienstentgangs (§ 32 Epidemiegesetz) ist gesetzlich nunmehr klargestellt worden, dass die Rückvergütung gegenüber den Behörden jedenfalls unabhängig davon zusteht, ob es neben dem Epidemiegesetz allfällige andere Entgeltfortzahlungspflichten geben könnte (z.B. Krankenentgelt gemäß AngG/EFZG für Corona-Erkrankte oder Entgelt als abgesonderte Kontaktperson gemäß § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB). Durch diese gesetzliche Klarstellung (BGBl. I Nr. 89/2022) hat (nach Ansicht der WKO) das Vorgehen mancher Bezirksverwaltungsbehörden, Arbeitgeber zum Ausfüllen von Bestätigungen über das Nichtbestehen von Entgeltfortzahlungspflichten bei Absonderung aufzufordern, nun keine Rechtsgrundlage mehr.