News vom 30. März 2021
In den letzten Tagen sind in der Praxis wiederholt vor allem zwei Fragen zum Homeoffice-Pauschale aufgetaucht, die vom WIKU-Personal aktuell-Herausgeber Wilhelm Kurzböck recherchiert und beantwortet worden sind (Quelle: ARS-Forum):
Problemstellung 1: Ist ein vom Arbeitgeber gewährtes Homeoffice-Pauschale pfändbar?
Antwort: Da man ein Homeoffice-Pauschale i.d.R. als Aufwandsersatz werten kann, darf es im abgabenfreien Ausmaß auch unpfändbar behandelt werden (vgl. § 292j Abs. 3 EO). Auf die Unterscheidung, ob der Arbeitgeber die technische Ausstattung zur Verfügung stellt oder nicht, kommt es nach Ansicht von Wilhelm Kurzböck nicht an.
Problemstellung 2: Sind die neuen Homeoffice-Regelungen (AVRAG, EStG, ASVG) auch auf freie Dienstnehmer anwendbar?
Antwort: Die AVRAG-Regelungen (§ 2h AVRAG) gelten für freie Dienstnehmer nicht. Auch die Regelungen über die Abgabenfreiheit von Homeoffice-Pauschalen (§ 26 Z. 9 EStG und § 49 Abs. 3 Z. 31 ASVG) sind für freie Dienstnehmer leider nicht anwendbar, da sie auf nichtselbständig Erwerbstätige (echte Dienstnehmer) abstellen. Homeoffice-Pauschalen sind daher in der Personalverrechnung SV-, BV-, DB-, DZ-, KommSt-pflichtig und im Rahmen der Steuerveranlagung einkommensteuerpflichtig.